Garantie und Absicherung

Ihre Zufriedenheit und Sicherheit liegt uns sehr am Herzen, darum bieten wir Ihnen ein umfangreiches auf Ihre Baumaßnahme abgestimmtes Garantie- und Absicherungspaket.
Ob Sie nun Architektur- bzw. Ingenieurleistungen in Anspruch nehmen oder die schlüsselfertige Ausführung Ihrer Baumaßnahme bevorzugen, immer sind Sie rundherum abgesichert.
 
 
 
 

Garantie und Absicherung bei Architektur- bzw. - Ingenieurleistungen:

Sie erhalten einen detaillierten Architektenvertrag, individuell an Ihre Baumaßnahme angepaßt.
Im Architektenvertrag werden alle von uns zu erbringenden Leistungen aufgeführt, eventuelle Aufgaben von Ihnen, dem Bauherrn festgehalten und auf die Honorierung auf Grundlage der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) eingegangen.
Weiterhin enthält der Architektenvertrag unter anderem Hinweise zur Gewährleistung, zur Haftpflichtversicherung und zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages:
  • Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bauherrn richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart wird.
  • Ein Architekt bzw. Ingenieur ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen bei uns:
    für Personenschäden:1.535.000,00 €
    für sonstige Schäden:256.000,00 €
  • Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit, für den Architekten nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    Hat der Architekt die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen.
    In allen anderen Fällen steht dem Architekten trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).
 
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Garantie und Absicherung bei schlüsselfertiger Ausführung:

i. Ausführung und Lieferumfang
Ausführung und Lieferumfang legen wir gemeinsam mit Ihnen in einer Leistungsbeschreibung fest. Änderungen des Leistungsumfanges sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen oder behördlicher Auflagen zulässig.
 
Bei unseren schlüsselfertigen Typenwohnhäusern gehören folgende Leistungen selbstverständlich mit zum Leistungsumfang:
  • Bauantragsstellung beim zuständigen Bauordnungsamt.
  • Bereitstellung von technischen Unterlagen für Banken und Behörden die zur Vorlage für die Finanzierung und zur Beantragung von öffentlichen Mitteln benötigt werden.
  • Antragsstellung für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, wie Grundstücksentwässerungs- und Regenwassernutzungsanlagen sowie Gas-, Wasser- und Stromanschlüssen.
  • Aufstellung der statischen Berechnung.
  • Aufstellung des Schallschutznachweises.
  • Aufstellung des Energiebedarfsausweis und der energetischen Nachweise nach EnEV.
  • Erstellung von Bauausführungsplänen.
  • Die Baustelleneinrichtung.
  • Die Erdarbeiten, d.h. das Abschieben des Mutterbodens, den Aushub der Baugrube sowie das Verfüllen des Arbeitsraumes unter der Voraussetzung, daß normale Bodenverhältnisse vorgefunden werden.
  • Die Entsorgung des aufgrund der Baumaßnahme anfallenden Bauschuttes.
  • Auf Wunsch ein Finanzierungsangebot.
 
ii. Bauprodukte und Bauausführung
Grundsätzlich werden nur umweltverträgliche Qualitäts-Bauprodukte bekannter Markenhersteller verwendet.
Wir beschäftigen ausschließlich heimische Fach- und Meisterbetriebe, eingetragen in die Handwerksrollen der Handwerkskammern, für die Ausführung Ihres Bauvorhabens. Die Umgangssprache auf unseren Baustellen ist somit immer noch deutsch; Verständigungsschwierigkeiten mit den Handwerken vor Ort sollten nicht vorkommen.
Die Undichtigkeit von Kellern ist einer der am häufigsten auftretenden Mängel bei Neubaumaßnahmen, aus diesem Grund werden die Kellersohle und Kelleraußenwände, soweit ein Keller in der Leistungsbeschreibung enthalten ist, grundsätzlich in wasserundurchlässigem Stahlbeton erstellt, bei hohem Grundwasserstand werden die Kellerlichtschächte ebenfalls in Stahlbeton ausgeführt.
iii. Vereinbarte Bauzeit
Vereinbarte Bauzeit ab Baubeginn. Die Bauzeit ist der Zeitraum zwischen dem Baubeginn und der Bezugsfertigstellung des Baues. Witterungsbedingte Ausfallzeiten verlängern die Bauzeit und die Festpreisgarantie entsprechend.
iv. Garantierter Festpreis
Der genannte Festpreis umfaßt die in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen. Er wird über die gesamte vereinbarte Bauzeit garantiert.
v. Zahlung
Die Zahlung erfolgt in Teilbeträgen nach Zahlungsplan. Die jeweiligen Raten werden entsprechend dem Zahlungsplan abgerufen. Zur Disposition kann ein Plan über die ungefähren Zahlungstermine erstellt werden.
vi. Bauabnahme
Die Bauabnahme richtet sich nach § 12 VOB, Teil B.
Sofern sich bei der Übergabe irgendwelche strittigen Mängel herausstellen sollten, kann zwecks Abnahme des Gebäudes ein unabhängiger, vereidigter Sachverständiger im Einvernehmen beider Parteien angefordert werden.
vii. Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB, Teil B.
Die Gewährleistung beträgt für Bauwerke 5 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre nach Bauabnahme.
Weiterhin ist zu beachten, daß ein Gewährleistungszeitraum von 5 Jahren von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung einen Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nur dann gewährt werden kann, falls alle notwendigen Wartungsarbeiten durch den Anlagenbauer durchgeführt wurden. Anderenfalls beträgt die Gewährleistung lediglich 2 Jahre.
Jedem Bauherrn kann darum nur empfohlen werden, mit dem Anlagenbauer (z.B. Heizungsinstallateurbetrieb) einen Wartungsvertrag über die Dauer des Gewährleistungszeitraumes abzuschließen.
Abweichend vom oben genannten beträgt die Gewährleistung für feuerberührte und abgasgedämmte Teile von industriellen Feuerungsanlagen lediglich 1 Jahr.
viii. Kündigung
Das Recht zur Kündigung und die Kündigungsfolgen richten sich nach §§ 8 und 9, VOB, Teil B.
Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).
 
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Zusätzliche Leistungen und Absicherungen:

Bei unseren schlüsselfertigen Typenwohnhäusern können folgende Leistungen zusätzlich vereinbart werden:
  • Übernahme der Kosten für Ihre Hausanschlüsse (Wasser, Strom, Gas, Kanal- und Telefonanschluß).
  • Die Gebühren für die Baugenehmigung, Rohbau, Kamin, Gebrauchs- und sonstige Abnahmen.
  • Beheizung während der Bauzeit, sowie Kosten und Maßnahmen zur Bauaustrocknung.
  • Regenwassernutzungsanlagen.
  • Gartengestaltung und Pflasterarbeiten.
  • Baugrunduntersuchung sowie Ermittlung des Bemessungswasserstandes auf Ihrem Grundstück.
  • Grundstücksabhängige Arbeiten: wie Ausgleichsmauerwerke bei Hanglagen, Grundwasserabsenkungen bei Erdarbeiten, Maßnahmen bei gering tragfähigen Böden, sowie bei schwer lösbaren Böden wie Fels oder Steinböden.
  • Abfuhr von Aushubmaterial
Unabhängig von der Art der Bauleistung als Architektur- und Ingenieurleistung oder in schlüsselfertiger Ausführung können folgende Leistungen zusätzlich vereinbart werden:
  • Eine Baugewährleistungsversicherung mit Verlängerung der Gewährleistungszeit auf 5 Jahre nach der Bauabnahme sowie ein Baucontrolling durch den TÜV.
  • Eine Baufertigstellungsversicherung sichert Ihnen als Bauherrn die Fertigstellung Ihres Bauvorhabens zu, wenn aufgrund von Insolvenzen der Auftrag nicht zu Ende geführt werden kann.
  • Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung sichert Sie als Bauherr gegen unkalkulierbare Haftpflichtrisiken ab. Bei Verletzungen der Sorgfaltspflichten können Sie zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn Sie uns als Architekten oder Unternehmer beauftragt haben.
 
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